Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Werbeagentur SVH MEDIA, Im Baumgarten 5, 36355 Grebenhain-Volkartshain, Fon: ‌06668 – ‌153 ‌49 ‌46

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen der Marketing- & Werbeagentur SVH MEDIA. Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Werbeagentur SVH MEDIA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Werbeagentur SVH MEDIA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Zu „Unternehmern“ im Sinne der AGB zählt jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. An ihr schriftliches Angebot ist die Werbeagentur SVH MEDIA, vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 6, nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann die Werbeagentur SVH MEDIA ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die Werbeagentur SVH MEDIA die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist die Werbeagentur SVH MEDIA zum Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.

2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Werbeagentur SVH MEDIA, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der Werbeagentur SVH MEDIA geschuldeten Leistungen bestimmen sich – soweit nicht gesondert vereinbart – ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots. Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch die Werbeagentur SVH MEDIA.

3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der Werbeagentur SVH MEDIA stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

§ 3 Leistungen

1. Zwischen dem Auftraggeber und der Werbeagentur SVH MEDIA kommt jeweils ein Werkvertrag zustande. Für die Erfüllung dieses Werkvertrages behält sich die Werbeagentur SVH MEDIA vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu beauftragen.

2. Beanstandungen am vollendeten Werk sind jeweils direkt nach Übernahme, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen der Werbeagentur SVH MEDIA mitzuteilen und Ihr dann eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, Informationspflicht oder wird keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt, kann er hieraus keine Rechte herleiten.

3. Im Vertrag genannte Fristen und -termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Werbeagentur SVH MEDIA den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Abgabetermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Werbeagentur SVH MEDIA vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der Werbeagentur SVH MEDIA sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Werbeagentur SVH MEDIA oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc.

4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erfüllung des Werkvertrages verlängert sich angemessen, soweit die Werbeagentur SVH MEDIA durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Werbeagentur SVH MEDIA nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Werbeagentur SVH MEDIA dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.

5. Verzögert sich die Erfüllung des Werkvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

6. Die Werbeagentur SVH MEDIA ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung des Werkvertrages insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der geplante Einsatz des Werkes in illegalem, rassistischem oder sexistischem Rahmem sowie die Überschreitung eines von der Werbeagentur SVH MEDIA eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Abs. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.).

7. Beinhaltet der Auftrag an die Werbeagentur SVH MEDIA neben einem Werk auch eine vertragliche Verpflichtung zu einer Dienstleistung oder Überlassung von Gegenständnen (z.B. Vermietung von Präsentation-Equipment oder Telekommunikationsanlagen), wird darüber ein gesonderter Vertrag geschlossen.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber zahlt der Werbeagentur SVH MEDIA für das vereinbarte Werk die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer. Werden Stundensätze vereinbart so werden diese vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.

2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch die Werbeagentur SVH MEDIA erfolgt – insbesondere bei Neukunden – grundsätzlich gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.

a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Verzug, ist die Werbeagentur SVH MEDIA wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Werbeagentur SVH MEDIA vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

b) Sofern die Werbeagentur SVH MEDIA mit der Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggf. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet nicht den Verzicht der Werbeagentur SVH MEDIA auf das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Dies gilt im Besonderen in dem Fall, dass Milestone-Zahlungen vereinbart wurden und diese vom Auftraggeber nicht fristgerecht beglichen wurden oder für den Fall dass es während der Ausführung des Auftrages zu einer Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers kommt. Zu letzterem zählt auch, dass die Werbeagentur SVH MEDIA erst nach Auftragsbeginn eine Bonitätsprüfung veranlasst und erst dann von der ggf. schlechten Bonität des Auftraggeber erfährt.

c) Sofern die Werbeagentur SVH MEDIA während eines bereits begonnen Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung von der Vorauskasse abhängig macht, ist, um die reibungslose Fortführung des Auftrags zu gewährleisten, die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen. Der Auftraggeber kommt in seinem eigenen Interesse der Vorauszahlung und ggf. deren Nachweis unverzüglich nach.

d) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

3. Sofern die Werbeagentur SVH MEDIA von ihrem Recht auf eine Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich aus dem Angebot der Werbeagentur SVH MEDIA nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per E-Mail erfolgt.

b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto der Werbeagentur SVH MEDIA oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in bar maßgeblich.

c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der Werbeagentur SVH MEDIA, das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird, werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Werbeagentur SVH MEDIA ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5. Die Werbeagentur SVH MEDIA ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt, die Zahlung abzulehnen.

5.1. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen bereits berechneten Auftrag in Verzug und stehen Folgeaufträge an, so ist die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt für diese Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn diese in anderer Form angeboten wurde, und die Leistungen an diesen auszusetzen bis der Rechnungsbetrag vollumfänglich bezahlt wurde. Evtl. zur Verfügung gestellte Nutzungsrechte gehen in diesem Fall auf die Werbeagentur SVH MEDIA zurück. Selbiges gilt auch wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit und/oder der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angezeigt sind.

6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Werbeagentur SVH MEDIA darüber hinaus unabhängig von § 4 Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Werbeagentur SVH MEDIA Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der Werbeagentur SVH MEDIA für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die Werbeagentur SVH MEDIA vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist die Werbeagentur SVH MEDIA zur Ausübung der in § 4 Abs. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.

8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann die Werbeagentur SVH MEDIA außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Die Werbeagentur SVH MEDIA fertigt das vereinbarte Werk und räumt dem Auftraggeber für dieses, die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf eines zusätzlichen Vertrags zwischen der Werbeagentur SVH MEDIA und dem Auftraggeber.

2. Die Werbeagentur SVH MEDIA behält sich das Recht vor, Werke die für Ihre Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen, so dies im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.

3. Stellt der Auftraggeber der Werbeagentur SVH MEDIA andere Werke (z.B. Logos, Fotos, Werbetexte etc.) zur Verfügung die in das Werk der Werbeagentur eingearbeitet werden sollen oder die verändert werden sollen so versichert er mit der Übergabe, dass er sich im Besitz der hierfür notwendigen Nutzungsrechte verfügt und diese auf die Werbeagentur SVH MEDIA übergehen lässt. Der Auftraggeber wird die Werbeagentur SVH MEDIA von allen Forderungen seitens der Urheber dieser Werke frei halten und ggf. anfallende Kosten zur Rechtsverteidung der Werbeagentur SVH MEDIA übernehmen.

§ 6 Haftung

1. Die Haftung der Werbeagentur SVH MEDIA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

2. Die Werbeagentur SVH MEDIA haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3. Soweit die Werbeagentur SVH MEDIA gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

4. Soweit die Werbeagentur SVH MEDIA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung der Werbeagentur SVH MEDIA wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§7 Kündigung

1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder falls die Werbeagentur SVH MEDIA aus einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält die Werbeagentur SVH MEDIA den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Aufrechnungsverbot

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot

Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die Werbeagentur SVH MEDIA sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwei Jahre bestehen.

§ 10 Newsletter, Datenschutz

1. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Werbeagentur SVH MEDIA berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Auftraggebers, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und die Werbeagentur SVH MEDIA (oder andere) ihn per E-Mail über interessante Angebote informieren darf. Mit Auftragserteilung willigt der Auftraggeber insbesondere ein, den Newsletter von der Werbeagentur SVH MEDIA in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der Auftraggeber hat natürlich jederzeit die Möglichkeit, den Bezug des Newsletters ohne Angabe von Gründen auch schon vor Empfang des ersten Newsletters zu kündigen. Dies kann z.B. durch den Abmeldelink am Ende des Newsletters oder per Post (Werbeagentur SVH MEDIA, Im Baumgarten 5, 36355 Grebenhain) erfolgen.

2. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen. Die Werbeagentur SVH MEDIA wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

3. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Werbeagentur SVH MEDIA Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UNKaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Werbeagentur SVH MEDIA und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig – nach der Wahl der Werbeagentur SVH MEDIA Alsfeld oder der Sitz des Auftraggeber. Für Klagen gegen die Werbeagentur SVH MEDIA ist Alsfeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: November 2020

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